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SV Victoria Lauenau von 1921 e. V. | Dein Sportverein für die ganze Familie!

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Satzung des SV Victoria Lauenau von 1921 e. V.

Weitere Informationen:Satzung des SV Victoria Lauenau

Fassung vom 28.02.2015

§1 NAME, SITZ UND ZWECK

  1. Der am 5. Mai 1921 in Lauenau gegründete Sportverein führt den Namen SV „Victoria Lauenau" e. V. von 1921 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Lauenau. Er ist in das Vereinsregisterbeim Amtsgericht Stadthagen unter der Registrier-Nr. VR 482 eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesverbände.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  4. Der Verein verpflichtet sich, seine Aktivitäten unter Abwägung der Interessen des Sports so auszurichten, dass sie zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und zum Schutz der natürlichen Lebensbedingungen beitragen.

 

§2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Der Antrag sieht folgende Angaben vor:
    • Vollständige Angaben zur Person,
    • Art der angestrebten Mitgliedschaft und Sportart,
    • Anerkennung der Beiträge und Zahlungsweise,
    • Anerkennung der Vereinssatzung.
  4. Für den Fall einer befristeten Aufnahmesperre für eine bestimmte Sportart ist die Führung einer Warteliste vorgeschrieben.
  5. Arten der Mitgliedschaft:
    • Ordentliche (aktive) Mitglieder
    • Passive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Außerordentliche Mitglieder
  6. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§3 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende jeden Halbjahres möglich. Die Austrittserklärung wird nur in einerrechtsverbindlich unterzeichneten Form, an den Vorstand gerichtet anerkannt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss unter Mitwirkung des Leitersder Abteilung.
    1. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    2. Wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Ausschluss aus dem Verein muss dem betroffenen Mitglied einschließlich  Begründung per Einschreiben mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied muss vom Ausschlussorgan ausführlich gehört werden.

Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied binnen drei Wochen nach Zustellung durch Einschreiben an den Vorstand des Vereins begründeten Einspruch erheben. Auf Grund eines solchen Einspruchs leitet der Vorstand binnen weiterer drei Wochen ein Verfahren vor dem Schiedsausschuss des Vereins ein. Bestätigt dieser Ausschuss den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes, so gilt dessen Mitgliedschaft mit dem Datum der Beschlussfassung als beendet.

 

§4 MASSREGELUNGEN

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Erweiterten Vorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Schiedsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, der Sportanlagen, dem Vereinsheim und Veranstaltungen des Vereins für höchstens drei Monate.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreiben zuzustellen.

 

§5 BEITRÄGE

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt, Beitragsveränderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

 

§6 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§7 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Erweiterte Vorstand
  4. der Revisionsausschuss
  5. der Schiedsausschuss
  6. der Beirat

 

§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Oberstes Organ im Verein ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, und zwar spätestens bis Ende April.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oderb) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss die folgenden Punkte enthalten:
    • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    • Beschlussfassung über die Tagesordnung und vorliegende Anträge
    • Berichte der Vereinsorgane gemäß §7b und d, ggf. e und f.
    • Entlastung der Vereinsorgane
    • Wahlen
    • Bestätigung der Abteilungsleiter und des Jugendleiters
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan des angelaufenen Geschäftsjahres.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden:
    • von den Mitgliedern und den Vereins-Organen.
  9. Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mit-gliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dazu ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Mitglieder es beantragen.

 

§9 GLIEDERUNG DES VEREINS

Der Verein gliedert sich grundsätzlich in die Bereiche

  1. Vorstand
  2. Abteilungen

Der Bereich Vorstand umfasst die Leitung des Vereins, unterteilt in die Ressorts Sport, Verwaltung, Finanzen.

Der Bereich Abteilungen umfasst den gesamten Sportbetrieb, unterteilt nach Sportarten.

 

§10 VORSTAND

  1. Vorstand
    1. Der Vorstand leitet den Verein. Er setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, von denen je drei ein Vorstandsressort nach folgender Zuständigkeit und Verantwortlichkeit bilden:
      1. Ressort "Sport":

        • Ressortleiter
        • Jugendleiter
        • Gerätewart

          verantwortlich für:

        • Einführung oder Aufgabe von Sportarten.
        • Koordination des Sportbetriebes in den Abteilungen.
        • Tätigkeit der Übungsleiter•Belegung der Übungsanlagen
        • Angelegenheiten der Fachverbände
        • Abteilungsübergreifende Jugendarbeit
        • Inventarisierung, Pflege der Vereinssachwerte

      2. Ressort "Verwaltung":

        • Ressortleiter
        • Pressewart
        • Sozialwart

          verantwortlich für:

        • Technische Betreuung der Sportanlagen und Vereinsheim.
        • Betreuung der Mitglieder in Krankheits- und Notfällen
        • Leitung der Geschäftsstelle
        • Öffentlichkeitsarbeit

      3. Ressort "Finanzen":

        • Ressortleiter
        • Haushaltswart
        • Mitgliedswart

          verantwortlich für:

        • Haushaltsführung und Buchhaltung
        • Haushaltsabrechnung nach Geschäftsjahren
        • Haushaltsplanung
        • Beitragsgestaltung und Entrichtung
        • Verwaltung der Mitgliederdaten.
    2. (2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die drei Ressortleiter. Der Verein wird durch jeweils zwei Ressortleiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    3. (3) Das Innenverhältnis des Vereins wird vom Vorstand geregelt. Der Sprecher des Vorstandes wirdunter den Vorstandsmitgliedern benannt.
    4. (4) Die Abwicklung der Geschäftsvorgänge erfolgt über die Geschäftsstelle.
    5. (5) Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der  Jugend des Vereins gewählt  (vgl. §6 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des §8 der Satzung. Der Jugendleiter ist von der Mitgliederver-sammlung zu bestätigen. Aufgaben siehe Jugendordnung.
    6. (6) Die Ressortleiter sind für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig sind.
    7. (7) Die Ressortleiter und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  2. Erweiterter Vorstand
    1. Er setzt sich aus dem Vorstand nach §10 und den Abteilungsleitern zusammen.
    2. Der Vorstand sowie der Erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
    3. Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstandes gehören:
      1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus den Abteilungen und Ausschüssen.
      2. die Bewilligung von Haushaltsplanüberschreitungen.

 

§11 AUSSCHÜSSE

  1. Revisionsausschuss:
    1. Er besteht aus drei Mitgliedern, die kein sonstiges Vereinsamt ausführen. Sie wählen unter sich einen Sprecher. Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Ressortleiters Finanzen.
    2. Die im Einzelfall zuständigen Vorstandsmitglieder haben den Revisoren in jeder gewünschten, der Sache angemessenen Form Auskunft zu erteilen und Einblick in Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  2. Schiedsausschuss:
    1. Die Aufgabe des Schiedsausschusses ist es, in allen Streitigkeiten, die sich aus den Innenverhältnissen der Mitglieder und der Vereinsorgane ergeben in der vorgesehenen Beschlussform zu entscheiden, nachdem Regulierungsversuche der zuständigen Organe durch Schlichtung oder Anwendung der Satzung (§3, 4) gescheitert sind. Der Schiedsausschuss kann von Mitgliedern und Organen gleichermaßen in Anspruch genommen werden.
    2. Der Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die kein sonstiges Vereinsamt ausüben. Jedes Mitgliedsollte mindestens 35 Jahre alt sein und 5 Jahre dem Verein angehören. Sie wählen unter sich einen Sprecher als Ansprechpunkt für Vorstand und Mitgliedschaft. Der Ausschuss tritt spätestens vier Wochen nach Zustellung der Streitsache erstmalig zusammen und trifft seine Entscheidung nach ausführlicher Anhörung der Parteien, spätestens vier Wochen später. Die Beschlüsse sind den Beteiligten per Einschreiben mitzuteilen.
    3. Die Entscheidung ist für den Wirkungsbereich des Vereins endgültig und erfolgt ohne Vorgriff auf den öffentlichen Rechtsweg.
  3. Beirat:
    1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die kein sonstiges Vereinsamt ausüben und in Vereinssachen möglichst erfahren sind. Sie wählen unter sich einen Sprecher als Ansprechpunkt für den Vorstand.
    2. Die Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten auf Anforderung zu beraten. Dies setzt voraus, dass die Beiratsmitglieder regelmäßig über wesentliche Punkte des Vereinslebens informiert werden (z. B. Sitzungsprotokolle des Vorstandes).
  4. Jugendausschuss:
    Der Jugendausschuss besteht aus sechs Vertretern der Sportjugend, die von der Jugendversammlunggewählt sind (siehe Jugendordnung).
    Der Erweiterte Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Erweiterten Vorstand berufen werden.

 

§12 ABTEILUNGEN

  1. Sportabteilungen können betrieben  werden, wenn sie ihrem Wesen nach mit dem Zweck dieses Vereins in Einklang stehen. Bestehende Abteilungen, die die sachlichen, personellen oder sonstigen Bedingungen nicht erfüllen, können stillgelegt werden.
  2. Abteilungsleiter werden von den Mit-gliedern der Abteilungsversammlung gewählt. Die Einberufung und Durchführung der  Abt.-Versammlung erfolgt nach den Regeln der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist grundsätzlich zur Teilnahme aufzufordern. Der Abt.-Leiter kann die Wahl weiterer Mitarbeiter für den Abt.-Vorstand je nach Fachbelangen verlangen. Abteilungsversammlungen haben jährlich stattzufinden und zwar vor der Mitgliederversammlung.
  3. Erforderliche Abteilungsumlagen werden durch die Abt.-Versammlung festgelegt.
    • Abt.-Leiter sind stellvertretende Vorstandsmitglieder gemäß §30 BGB. Sie führen das Sport-und Verwaltungsgeschehen der Abteilung selbständig durch. Die Ausübung von Abt.-Beschlüssen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 

§13 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung ist der Ressortleiter Verwaltung, im Falle der Verhinderung ein anderer Ressortleiter.

 

§14 WAHLEN

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Ausschußmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. BeiStimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. En-bloc-Wahl ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung diesem  Wahlverfahren mit einfacher Mehrheit zustimmt.

 

§15 HAFTUNG DES VEREINS

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Personen- oder Sachschäden, die sich aus dem Vereinsbetrieb oder der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen ergeben.
  2. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe des Landessportbundes gegen die Folgen von Sportunfällen versichert. Zusätzlich versichert der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten alle Mitglieder gegen die Folgen von Personen- und Sachschäden, die sich in Ausübung einer Vereinsfunktion ergeben.

 

§16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung steht nur der Punkt "Auflösung des Vereins".
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wird.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lauenau, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Änderung und Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt, und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kraft.

 

ZUSATZ

Diese Satzung kann, falls erforderlich, durch weitere Verordnungen ergänzt werden. Z. B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Ehrenordnung, Beitragsordnung, Abteilungsordnungen.

Verordnungen sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

31867 Lauenau, am 18.5.2015 notariell bestätigt

Die Ressortvorsitzenden

  • Bernd Schwarz (Ressorleiter Verwaltung)
  • Rita Runge (Ressortleiterin Sport)
  • Elke Berger (Ressortleiterin Finanzen)